19.11.2025 Symbol

Der Nachlass

Hinterläßt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass zunächst gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erbengemeinschaft, die bis zur Erbauseinandersetzung besteht, ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Jeder Miterbe wird jedoch so behandelt, als ob er am Stichtag nach Bruchteilen beteiligt wäre (§11 Ziff. 5 StAnpG). Sein Erbteil ist mit dem Wert anzusetzen, der entsprechend seiner Erbquote vom Nachlass auf ihn entfallen würde, wenn die Erbengemeinschaft bereits am Todestag aufgelöst worden wäre. Ein Finanzamt kann deshalb die Erbschaftsteuer­veranlagung auch schon vor der Auseinandersetzung durchführen; auf die Durchführung der Auseinandersetzung und die dabei vorgenommene Verteilung des Nachlasses unter die Erben kommt es in der Regel nicht mehr an (RFH, RStBl. 1937, S. 6; BFH, BStBl III 1960, S. 348). Der Nachlass ist nach seinem Bestand und Wert so zu ermitteln, wie er mit dem Tode des Erblassers auf die Erben übergeht.
Ein Beispiel:
Der den Miterben A und B je zur Hälfte zugefallene Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Verkehrswert von 220.000,- € und aus Kapitalvermögen in Höhe von 100.000,- €. Bei der Erbauseinandersetzung erhält A das Grundstück, B das Kapitalvermögen und daneben noch eine Abfindung von A in Höhe von 80.000,- €.
Das Grundstück hat einen Einheitswert von 60.000,- €, der zuzüglich eines Zuschlags von 40% für die steuerliche Wertermittlung maßgebend ist. Unter Berücksichtigung dieses Einheitswerts und des Zuschlags von 40% beträgt der steuerliche Wert des Nachlasses 60.000,- € + 24.000,- € + 100.000,- € = 184.000,- €. Der steuerpflichtige Erwerb des A und B beträgt jeweils 92.000,- € ohne Rücksicht darauf, was dem A und B bei der Auseinandersetzung jeweils zugefallen ist und wie der Erwerb des A oder der Erwerb des B für sich allein zu bewerten sein würde.
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Der Erbvertrag

Das oben aufgezeigte Problem kann vermieden werden, wenn noch vor dem Tod des Erblassers ein Erbvertrag vom Anwalt aufgesetzt wird, in dem die Erbfolge und die Verteilung des Nachlasses genau geregelt sind.
Hat der Erblasser jedoch besondere Teilungsanordnungen für die Auseinandersetzung getroffen, so berührt dies die steuerliche Aufteilung des Nachlasses in der Regel ebensowenig wie eine Auseinandersetzungs­vereinbarung der Miterben (BFH, BStBl III 1960, S. 348).
Wird in dem gemeinschaftlichen Testament einem Dritten ein Kaufangebot über ein Grundstück gemacht, so gehört das Grundstück noch zum Nachlass (BFH, BStBl III 1960, S. 348). Ist dagegen angeordnet, dass bei Ausübung des Erwerbsrechts durch den Dritten der Erbe nur den Erlös erhalten soll, so bildet der Erlös den Erwerb des Erben.
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