14.06.2023
Der Einzug von offenen Forderungen
Die Bearbeitung einer offenen Forderung ist auch dann notwendig, wenn ein Gläubiger seinen Schuldner in rechtlichen
Fragen berät. Denn die wesentliche Aufgabe des Anwalts besteht in der Überwachung der Forderungseinziehung und der
anschließenden Vollstreckung bei
Zahlungsunwilligkeit des jeweiligen Kunden
gegenüber dem Verkäufer.
Dazu gehört allerdings nicht die Durchführung von Zahlungen an den Verkäufer oder Lieferanten. Dieser hatte bisher
nach dem Gesetz nur die Aufgabe, gelegentlich dafür zu sorgen, dass die zum Vorteil der Schuldner geltenden
Gesetze, Mahnbescheide und auch die Vollstreckungsbescheide im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden
können.
Der Gläubiger muss darum in erster Linie für die umgehende Beauftragung eines Anwalts für Inkasso und die
anschließende Einleitung der Vollstreckung mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers im Wege der Pfändung, der
Kontenpfändung und des vorläufigen Zahlungsverbots und der wichtigsten und häufigsten Bestimmungen der
Vollstreckungsvorschriften sorgen, und gegebenenfalls auch persönlich beim säumigen Zahler vorstellig werden;
zumindest dann, wenn eine Überschreitung der
dem Schuldner gesetzten Zahlungsfrist
vorliegt, oder wenn der Gläubiger die ausgebliebene Zahlung trotz mehrerer Mahnungen feststellen muss.
Besondere Aufgaben:
Es handelt sich dabei um einen Teil der Aufgaben des Forderungseinzugs, oder auch um besondere Maßnahmen
des Anwalts für Inkassos in ganz Europa gegenüber einzelnen Schuldnern im Sinne einer regelmäßigen Überwachung des
Schuldners,
um auch in aussichtslosen Fällen die unbezahlten Rechnungen jedes einzelnen Schuldners in Hinblick auf die offenen
oder unbezahlten Außenstände zusammen mit dem Rechtsanwalt eintreiben zu können.
Daneben gehört auch die Einholung von amtlichen Auskünften, insbesondere wenn die Schuldner nicht zahlen wollen,
bei Gerichten und aus dem Schuldnerverzeichnis, zu den voraussetzbaren Kenntnissen der Rechtsberatung im
anwaltlichen Bereich. Ein anwaltlicher Forderungseinzug verstößt nicht gegen das Gesetz, wenn er durch die
europäischen Bestimmungen des Forderungseinzugs durch Spezialisten gestattet, und damit vom allgemeinen Verbot,
jeden Schuldner zu verfolgen, auch wenn er vorsätzlich nicht zahlt, ausgenommen wurde.
Der Forderungseinzug in Deutschland erfolgt im Namen und auf Rechnung des
Forderungsinhabers.
Jener bleibt hier wirtschaftlich und rechtlich in jedem Fall Gläubiger seiner eigenen Forderung. Bei der Einziehung
einer offenen Forderung ist zu unterscheiden, ob eine Abtretung an einen anderen Gläubiger erfolgt ist, oder ob die
Forderung dem ursprünglichen Gläubiger noch vollumfänglich zusteht. Nur im ersten Fall liegt ein echtes Inkasso
ohne Beteiligung des Gläubigers am eventuellen Risiko des Forderungsausfalls vor. Die Einziehung setzt in der Regel
ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden voraus.