26.01.2020
Der Einzug von offenen Forderungen
Die Bearbeitung einer offenen Forderung ist auch dann notwendig, wenn ein Gläubiger seinen Schuldner in rechtlichen
Fragen berät. Denn seine primäre Aufgabe besteht in einer Überwachung der Forderungseinziehung und der anschließenden
Vollstreckung bei
Zahlungsunwilligkeit des jeweiligen Kunden
gegenüber dem Verkäufer.
Dazu gehört allerdings nicht die Erteilung von Zahlungen an den Verkäufer oder Lieferanten. Dieser hatte bisher
nach dem Gesetz nur die Aufgabe, gelegentlich darüber zu wachen, dass die zum Vorteil der Schuldner geltenden
Gesetze, Mahnbescheide und auch die Vollstreckungsbescheide im Wege einer Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.
Dieser muss darum ganz allgemein das Auge auf die rasche Beauftragung eines Anwalts für Inkasso
und die anschließende Einleitung der Vollstreckung mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers im Wege der Pfändung, der
Kontenpfändung und des vorläufigen Zahlungsverbots und der wichtigsten und häufigsten Bestimmungen der
Vollstreckungsvorschriften richten und gegebenenfalls auch persönlich beim säumigen Zahler vorstellig werden;
zumindest wenn er eine Überschreitung der
dem Schuldner gesetzten Zahlungsfrist
selbst festgestellt hat, oder ihm der Gläubiger die ausgebliebene Zahlung trotz mehrerer Mahnungen mitgeteilt hat.
Besondere Aufgaben:
Es handelt sich dabei aber nicht nur um ganz allgemeine Aufgaben des Forderungseinzugs oder um besondere Maßnahmen
des Anwalts für Inkassos in ganz Europa gegenüber einzelnen Schuldnern im Sinne einer regelmäßigen Überwachung des
Schuldners,
um auch in aussichtslosen Fällen die Bearbeitung des einzelnen Schuldners in Hinblick auf die offenen oder
unbezahlten Rechnungen zusammen mit dem Rechtsanwalt eintreiben zu können.
Daneben gehört auch die Einholung von amtlichen Auskünften, insbesondere wenn die Schuldner nicht zahlen wollen,
bei Gerichten und aus dem Schuldnerverzeichnis, zu den voraussetzbaren Kenntnissen der Rechtsberatung im
anwaltlichen Bereich. Ein anwaltlicher Forderungseinzug
verstößt naturgemäß nicht gegen das Gesetz, wenn er durch die europäischen Bestimmungen des Forderungseinzugs durch
Spezialisten gestattet, und damit vom allgemeinen Verbot, jeden Schuldner zu verfolgen auch wenn er vorsätzlich nicht
zahlt, ausgenommen wurde.
Der Forderungseinzug in Deutschland erfolgt im Namen und auf Rechnung des
Forderungsinhabers.
Jener bleibt wirtschaftlich und rechtlich betrachtet
Gläubiger seiner Forderung. Bei der Einziehung einer offenen Forderung ist zu unterscheiden, ob eine Abtretung
erfolgt ist, oder ob die Forderung dem Gläubiger rechtlich und wirtschaftlich zusteht. Hier liegt dann ein Inkasso
ohne Beteiligung des Gläubigers am Risiko des Forderungsausfalls vor. Die Einziehung hat meistens ihren Ursprung in
einem Schuldverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden.