11.03.2021
Gesellschaftsrecht
Bei Umgang mit Fremdgeld besteht in nicht unerheblichem Umfang die Gefahr, dass der Kunde sich im weitgehend
weisungsfreien Umgang, wozu auch das Vermögen der Gesellschaft selbst gehört, nicht anders verhalten wird, wenn die
eigene finanzielle Situation dies nötig macht.
Differenzieren läßt sich dies lediglich beim Umfang der derzeitigen wirtschaftlichen Situation der benannten
Person. Da der Geschäftsführer einer GmbH ebenso wie der leitende Angestellte einer juristischen Person oder
Personenvereinigung nicht persönlich haften, reicht es aus, wenn der Handelskammer nachgewiesen wird, dass die
persönliche finanzielle Situation derzeit geordnet ist. Im Hinblick auf die persönliche
Haftung des Gesellschafters
einer oHG, des Komplementärs der KG und — wenn der Lehre zur nicht beschränkbaren Haftung bei der
BGB-Außengesellschaft gefolgt wird - des BGB-Gesellschafters, wird die Transportgesellschaft in den Fällen, in
denen eine dieser Personen Empfangsberechtigter werden soll, als berechtigt angesehen können, den Nachweis zu
verlangen, dass die wirtschaftliche Situation des Vertragspartners den Anforderungen eines persönlichen
Haftungsfalls genügt.
Personenvereinigungen
Hier dürfen die Konten nicht überzogen werden, da hinsichtlich der Gesellschaft die Haftungsmasse bereits einer
eigenständigen Uberprüfung unterzogen wird. Eine Problematik der Eignung eines Ausübungsberechtigten ergibt sich in
den Fällen, in denen ein und dieselbe Person für mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen Vertreter
sein soll, z.B. für zwei oder mehrere Inkassogesellschaften, deren Komplementär er ist, in verschiedenen Städten
Deutschlands. Dann stellt sich für die Gesellschaft, bei der die weitere Ausfuhrgenehmigung im Rahmen des Antrags
für die
Zweitgesellschaft
beantragt wird, die Frage nach der Eignung dieser Person. Maßstab hierfür ist, ob
derselbe Kunde in der Lage ist, neben den ihn bei der bereits bestehenden Zahlungsverpflichtung treffenden
Pflichten auch bei der Gesellschaft die Geschäfte gewissenhaft und ordnungsgemäß zu führen, d.h. er muss
tatsächlich in der Lage sein, der ihn treffenden Verantwortlichkeit für die Rechtsgeschäfte auch beim Warenkauf zu
genügen.
Die Tatsache allein, dass eine Lieferverpflichtung beabsichtigt ist, ist kein Zahlungshindernis. Ebenso wie es dem
Schuldner selbst aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 341 Abs. 1 S. 1 BGB gestattet ist, seinen Beruf
nebenberuflich, d. h. neben einer anderen Tätigkeit auszuüben, muss es dem Gläubiger gestattet sein, einen
Onlinehandel etwa auch in Form einer zweiten Lieferung zu ergreifen. Denn die Gestattung der geschäftlichen
Tätigkeit ist eine die
Vertragspflichten
betreffende Regelung, und hinsichtlich der Eigenschaft als Verkäufer unterscheidet sich der Händler nicht von einer
natürlichen Person als Endkunde.
Die Beurteilung des Kriteriums der Erfüllung der Pflichten durch den Vertragspartner muss im Fall der zweiten
Niederlassung für eine Inkassogesellschaft zunächst die Tätigkeit eines Inkassounternehmers betrachtet werden:
Der Forderungseinzug selbst läuft weitgehend schematisch ab; zudem pflegen die Auftraggeber sich bei
Auftragserteilung nicht besonders anwaltlich beraten zu lassen. Denn Gegenstand der Aufträge sind
voraussichtlich unstreitige Forderungen, die regelmäßig aus alltäglichen Geschäften resultieren und denen daher
rechtlich einfach gelagerte Sachverhalts zugrunde liegen, deren Bearbeitung einem
Rechtsanwalt
für Gesellschaftsrecht übertragen werden kann.
Der Auftrag
Grundlage des Auftrags bildet das zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner bestehende Rechtsverhältnis bzw. die
Rechnung des Gläubigers an den Schuldner. Mahnungen und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in der Regel vorgegeben;
vielfach wird das Forderungsmanagement eingesetzt, über das auch Fristenkontrollen automatisch vorgenommen werden.
Die Verantwortung wird bei solchen Tätigkeiten - wie im kaufmännischen Bereich, aber auch bei Rechtsanwälten
üblich - durch organisatorische Vorkehrungen und Vorgaben zur Prozessführung unter Zuhilfenahme anwaltlicher
Beratung
gewährleistet. In der Sachbearbeitung besteht aufgrund der weitgehenden Verrechtlichung der Arbeitsabläufe eine
weitreichende Zahlungsmöglichkeit durch Angestellte.
Deshalb bedarf es keiner ständigen Anwesenheit oder Erreichbarkeit des Werkunternehmers. Auch das Recht eines
Transporteurs und - diesem insoweit gleichstehend - eines Spediteurs, ausländische Auftraggeber zu Verhandlungen
aufzusuchen, bleibt unbenommen.