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11.03.2021

Gesellschaftsrecht

Bei Umgang mit Fremdgeld besteht in nicht unerheblichem Umfang die Gefahr, dass der Kunde sich im weitgehend weisungsfreien Umgang, wozu auch das Vermögen der Gesellschaft selbst gehört, nicht anders verhalten wird, wenn die eigene finanzielle Situation dies nötig macht.
Differenzieren läßt sich dies lediglich beim Umfang der derzeitigen wirtschaftlichen Situation der benannten Person. Da der Geschäftsführer einer GmbH ebenso wie der leitende Angestellte einer juristischen Person oder Personenvereinigung nicht persönlich haften, reicht es aus, wenn der Handelskammer nachgewiesen wird, dass die persönliche finanzielle Situation derzeit geordnet ist. Im Hinblick auf die persönliche Haftung des Gesellschafters einer oHG, des Komplementärs der KG und — wenn der Lehre zur nicht beschränkbaren Haftung bei der BGB-Außengesellschaft gefolgt wird - des BGB-Gesellschafters, wird die Transportgesellschaft in den Fällen, in denen eine dieser Personen Empfangsberechtigter werden soll, als berechtigt angesehen können, den Nachweis zu verlangen, dass die wirtschaftliche Situation des Vertragspartners den Anforderungen eines persönlichen Haftungsfalls genügt.

Personenvereinigungen

Hier dürfen die Konten nicht überzogen werden, da hinsichtlich der Gesellschaft die Haftungsmasse bereits einer eigenständigen Uberprüfung unterzogen wird. Eine Problematik der Eignung eines Ausübungsberechtigten ergibt sich in den Fällen, in denen ein und dieselbe Person für mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen Vertreter sein soll, z.B. für zwei oder mehrere Inkassogesellschaften, deren Komplementär er ist, in verschiedenen Städten Deutschlands. Dann stellt sich für die Gesellschaft, bei der die weitere Ausfuhrgenehmigung im Rahmen des Antrags für die Zweitgesellschaft beantragt wird, die Frage nach der Eignung dieser Person. Maßstab hierfür ist, ob derselbe Kunde in der Lage ist, neben den ihn bei der bereits bestehenden Zahlungsverpflichtung treffenden Pflichten auch bei der Gesellschaft die Geschäfte gewissenhaft und ordnungsgemäß zu führen, d.h. er muss tatsächlich in der Lage sein, der ihn treffenden Verantwortlichkeit für die Rechtsgeschäfte auch beim Warenkauf zu genügen.
Die Tatsache allein, dass eine Lieferverpflichtung beabsichtigt ist, ist kein Zahlungshindernis. Ebenso wie es dem Schuldner selbst aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 341 Abs. 1 S. 1 BGB gestattet ist, seinen Beruf nebenberuflich, d. h. neben einer anderen Tätigkeit auszuüben, muss es dem Gläubiger gestattet sein, einen Onlinehandel etwa auch in Form einer zweiten Lieferung zu ergreifen. Denn die Gestattung der geschäftlichen Tätigkeit ist eine die Vertragspflichten betreffende Regelung, und hinsichtlich der Eigenschaft als Verkäufer unterscheidet sich der Händler nicht von einer natürlichen Person als Endkunde.
Die Beurteilung des Kriteriums der Erfüllung der Pflichten durch den Vertragspartner muss im Fall der zweiten Niederlassung für eine Inkassogesellschaft zunächst die Tätigkeit eines Inkassounternehmers betrachtet werden: Der Forderungseinzug selbst läuft weitgehend schematisch ab; zudem pflegen die Auftraggeber sich bei Auftragserteilung nicht besonders anwaltlich beraten zu lassen. Denn Gegenstand der Aufträge sind voraussichtlich unstreitige Forderungen, die regelmäßig aus alltäglichen Geschäften resultieren und denen daher rechtlich einfach gelagerte Sachverhalts zugrunde liegen, deren Bearbeitung einem Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht übertragen werden kann.

Der Auftrag

Grundlage des Auftrags bildet das zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner bestehende Rechtsverhältnis bzw. die Rechnung des Gläubigers an den Schuldner. Mahnungen und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in der Regel vorgegeben; vielfach wird das Forderungsmanagement eingesetzt, über das auch Fristenkontrollen automatisch vorgenommen werden. Die Verantwortung wird bei solchen Tätigkeiten - wie im kaufmännischen Bereich, aber auch bei Rechtsanwälten üblich - durch organisatorische Vorkehrungen und Vorgaben zur Prozessführung unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung gewährleistet. In der Sachbearbeitung besteht aufgrund der weitgehenden Verrechtlichung der Arbeitsabläufe eine weitreichende Zahlungsmöglichkeit durch Angestellte.
Deshalb bedarf es keiner ständigen Anwesenheit oder Erreichbarkeit des Werkunternehmers. Auch das Recht eines Transporteurs und - diesem insoweit gleichstehend - eines Spediteurs, ausländische Auftraggeber zu Verhandlungen aufzusuchen, bleibt unbenommen.

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